5. Gemäss den voranstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte auch für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Verteidiger reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 eine Kostennote ein, in welcher er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 35:35 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 geltend machte (OG GD 22/1).