CHF 250.00 geltend machte (SE GD 9/3/1). Da vorliegend keine besondere Schwierigkeit in der Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT gegeben war, ist der Stundenansatz bei CHF 220.00 festzusetzen. Angesichts des überschaubaren Aktenumfanges erscheint der geltend gemachte Aufwand insgesamt als zu hoch, so dass er entsprechend zu kürzen ist. Der zu entschädigende Aufwand beträgt insgesamt 22 Stunden (polizeiliche Einvernahme 2:20, Durchsicht Strafbefehl 0:15, Einsprache Strafbefehl 0:10, Einvernahme Staatsanwaltschaft 2:45, Arbeiten am Plädoyer 7:40, Hauptverhandlung inkl. Weg 7:50, Kommunikation mit Klient und Staatsanwaltschaft 1:00).