3. Angesichts des Freispruchs ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zu entschädigen. Der Beschuldigte liess sich bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren verteidigen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens reichte der erbetene Verteidiger eine Kostennote ein, in welcher er für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren einen Gesamtaufwand von 27:55 Stunden zu einem Stundenansatz von Seite 18/20