1.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.5 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Vorverfahrens und vorinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 3'648.10. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen wird, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.