3. Ob sich der Beschuldigte durch eine in der Anklageschrift nicht umschriebene Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben einer fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte, ist dem Anklagegrundsatz folgend nicht zu prüfen (Art. 9 Abs. 1 StPO). Ebenso hat offenzubleiben, ob die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO ("ne bis in idem") verstossen würde. Seite 17/20