Die Frage, ob mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Brand durch die fraglichen Teelichter verursacht worden sei, wird vom Gutachter grundsätzlich verneint – nicht nur in Bezug auf das Entzünden der Teelichter in den ananasförmigen Solarlaternen (OG GD 14 S. 9). Andererseits ist die "genaue Positionierung der Teelichter" mit Hinblick auf den Anklagegrundsatz keineswegs irrelevant. Denn um dem Anklagegrundsatz zu genügen, muss die Anklageschrift umschreiben, durch welche Handlung der Beschuldigte den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Beim Vorwurf eines Vergehens nach Art.