Einerseits kann gemäss dem Gutachten des FOR und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand am Wohnort des Beschuldigten durch die "unsachgemässe Verwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen" verursacht wurde (OG GD 24). Die Frage, ob mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Brand durch die fraglichen Teelichter verursacht worden sei, wird vom Gutachter grundsätzlich verneint – nicht nur in Bezug auf das Entzünden der Teelichter in den ananasförmigen Solarlaternen (OG GD 14 S. 9).