2.2 Nicht gefolgt werden kann sodann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass eine Verurteilung des Beschuldigten trotz des "zweifellos mangelhaften Anklagesachverhalts" weiterhin möglich sei und das Anklageprinzip nicht verletzen würde. Einerseits kann gemäss dem Gutachten des FOR und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht davon ausgegangen werden, dass der Brand am Wohnort des Beschuldigten durch die "unsachgemässe Verwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen" verursacht wurde (OG GD 24).