2.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben, indem er Teelichter in "drei metallenen, ananasförmigen Laternen" entzündet und in der Folge unbeaufsichtigt gelassen habe. Wie gezeigt, kann vorliegend aber weder davon ausgegangen werden, dass die Teelichter in den fraglichen Laternen entzündet worden sind, noch dass die Entzündung von Teelichtern die adäquat-kausale Ursache des Brandes am Wohnort des Beschuldigten waren. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift fahrlässig gehandelt hat.