Die tatsächliche Brandursache bleibt unklar. Vor diesem Hintergrund kann eine weitere Beweiswürdigung, insb. eine Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten, unterbleiben, zumal der Beschuldigte selbst und der vor Ort anwesende Zeuge nicht ausgesagt haben, sie hätten selbst die Brandursache erkannt oder selber gesehen, dass der Brand durch die Teelichter verursacht worden sei. Seite 16/20 V. Rechtliche Würdigung