4. Zusammengefasst liegen somit keine Gründe vor, in der Frage der möglichen Brandursachen vom Gutachten des FOR vom 30. September 2022 abzuweichen. Folglich können die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Brandursache und zur Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht bestätigt werden. Es ist nicht erstellt, dass das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht worden ist. Die tatsächliche Brandursache bleibt unklar.