3.4 Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, nach welchem im Gutachten des FOR festgehalten werde, dass auch die Kerzenflamme eines Teelichts einen brennbaren Gegenstand thermisch beaufschlagen könne, so dass dieser in Brand geraten könne, und dass die Energie einer Kerzenflamme ausreiche, um einen Brand zu initiieren. Es ist notorisch und unbestritten, dass eine Kerze grundsätzlich einen Brand auslösen kann, wenn sie mit einem brennbaren Gegenstand, wie z.B. einem Vorhang oder einem Weihnachtsbaum, in Kontakt gerät.