Diese unklare Sachlage kann nicht einfach mit dem Verweis auf die Löscharbeiten übergangen werden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Situation überhaupt fotografisch festgehalten worden sein sollte, wenn es sich lediglich um eine nach der Löschung des Brandes im Rahmen der Aufräumarbeiten geschaffene Ausgangslage handeln sollte. Unklar bleibt auch wie der KTD von seiner eigenen Einschätzung, eine Brandverursachung durch den Lötkolben gelte als "unwahrscheinlich", direkt zur Schlussfolgerung gelangt, der Lötkolben als Brandursache könne "ausgeschlossen" werden (OG GD 24/1 S. 2).