3.3 Daran ändern auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bzw. die von ihr eingereichte Stellungnahme des KTD der Zuger Polizei nichts. Soweit der KTD ausführt, der Lötkolben sei "mutmasslich nach Ablöschen des Brandes bzw. während der Löscharbeiten in die Fundsituation" bewegt worden, handelt es sich – wie der KTD selbst festhält – um eine blosse Mutmassung, die im Übrigen keine Stütze in den Akten findet. Diese in einem zweiseitigen Schreiben geäusserte Mutmassung hat in beweismässiger Hinsicht nicht die Qualität eines gestützt auf Art. 182 StPO eingeholten spurentechnischen Gutachtens.