3.2 Vorliegend gibt es keine Gründe, an den gutachterlichen Darlegungen zu zweifeln. Vielmehr sind die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar. Zudem ist auf den im Berufungsverfahren beigezogenen Fotoaufnahmen des Brandortes der im Gutachten erwähnte Lötkolben zweifelsfrei erkennbar, was die gutachterlichen Feststellungen betreffend die Möglichkeit einer alternativen Brandursache bestätigt (OG GD 12). Folglich gibt es keinen Grund, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Es kann mithin nicht mit Seite 15/20