Es seien keine Überreste von Teelichtern sichergestellt worden und auf den Fotos, die am Brandort erstellt worden seien, würden sich auch keine spurentechnische Hinweise auf die Verwendung von Teelichtern finden lassen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in den sichergestellten Solar-Laternen Teelichter betrieben worden seien, da im sichergestellten Material noch elektronische Komponenten vorhanden gewesen seien (OG GD 14 S. 9 Frage 1). Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass es Hinweise auf andere Brandursachen gebe; so sei auf mehreren Aufnahmen vom Brandort ein Lötkolben zu erkennen (OG GD 14 S. 9 Frage 2).