Dass und inwiefern dem Beschuldigten dadurch eine wirksame Verteidigung nicht möglich sein könnte, sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich. Damit gehe aus der Anklage noch immer genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt werde und welches Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde (OG GD 24 S. 3-4). 4. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt. IV. Beweiswürdigung und relevanter Sachverhalt