Insgesamt sei es aus Sicht der Staatsanwaltschaft nämlich schlussendlich irrelevant, dass in der Anklage hinsichtlich der genauen Positionierung der Teelichter konkrete, detaillierte – und mittlerweile anerkanntermassen falsche – Aussagen gemacht worden seien und nicht lediglich festgehalten worden sei, dass diese Teelichter vom Beschuldigten auf leicht in Brand versetzbaren Untergrund bzw. auf Kunststoffmöbel oder den Kunststoffteppich gestellt und anschliessend nicht genügend beaufsichtigt worden seien. Die äusseren Umstände, aufgrund welcher auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden könne, würden