3.2 Die Staatsanwaltschaft sei deshalb überzeugt, dass trotz dieses (neu) in einzelnen Punkten zweifellos mangelhaften Anklagesachverhalts eine Verurteilung des Beschuldigten weiterhin möglich sei und das Anklageprinzip dadurch nicht verletzt werde. Aus der Anklageschrift müsse erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei.