Jedoch müsse noch immer davon ausgegangen werden, dass die unsachgemässe Verwendung von Teelichtern bzw. deren unbeaufsichtigtes Brennenlassen zum Brand geführt habe. Andere Brandursachen seien nicht nur unwahrscheinlich, sondern könnten nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Der DC KTD der Zuger Polizei gehe nach Einsicht in das Gutachten des FOR davon aus, dass der Lötkolben mutmasslich nach dem Ablöschen des Brandes bzw. während der Löscharbeiten in die Fundsituation bewegt worden sei.