herausgefunden, dass die Teelichter ohne Schaden anzurichten erlöschen würden. Die Gutachter hätten die Frage des Gerichts, ob das Feuer durch die fraglichen Teelichter verursacht worden seien, verneint und ausgeführt, in den Solarlaternen seien keine Teelichter betrieben worden. Die Vorinstanz sei offensichtlich in Willkür verfallen, wenn sie die Behauptung aufstelle, dass der Brand durch die Teelichter ausgelöst worden sei (OG GD 22).