2. Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, in der Anklage vom 22. November 2021 werde der Vorwurf erhoben, der Beschuldigte habe sorgfaltswidrig gehandelt, indem er drei Teelichter am Freitag, 26. August 2021, für 10 Minuten unbeaufsichtigt in metallenen Solar-Laternen habe brennen lassen. Dieser Vorwurf habe durch das Gutachten vom 30. September 2022 des FOR Zürich entkräftet werden können. Die Gutachter kämen unisono zum Schluss, dass "die Solarleuchten nicht als Windlichter mit Teelichtern verwendet worden sind".