Der nicht mehr kontrollierbare Brand als Folge seiner Unvorsichtigkeit sei ferner voraussehbar und vermeidbar gewesen (OG GD 1 E. II/5.3 und 5.4). Zusammengefasst habe die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten dazu geführt, dass das Feuer auf dem Balkon seiner Wohnung ausser Kontrolle geraten und eine Feuersbrunst i.S. des Gesetzes entstanden sei. Der Beschuldigte sei damit der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (OG GD 1 E. II/5.6).