III. Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Brand durch mehrere der drei Teelichter verursacht worden sei, welche der Beschuldigte entzündet habe. Eine andere Brandursache könne nicht erkannt werden (OG GD 1 E. II/3.3.5). Der Beschuldigte habe die Teelichter unbeaufsichtigt gelassen und dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt (OG GD 1 E. II/5.1). Der nicht mehr kontrollierbare Brand als Folge seiner Unvorsichtigkeit sei ferner voraussehbar und vermeidbar gewesen (OG GD 1 E. II/5.3 und 5.4).