32 Abs. 3 BV). Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, wie dieser Grundsatz gewahrt werden könnte, wenn der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom Obergericht als letzter kantonaler Instanz aufgrund einer geänderten Anklage wegen eines Vorwurfs verurteilt würde, welcher in keiner Weise von der Vorinstanz thematisiert wurde. 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder Art. 329 Abs. 2 StPO noch Art. 333 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen, auf welcher die Anklageschrift unter den vorliegenden Umständen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden könnte.