6.8 Die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sind während des gesamten Verfahrens zu wahren (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Für die Anklageänderung hat der Gesetzgeber unter Art. 333 Abs. 4 StPO explizit postuliert, dass eine solche nur unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft zulässig ist. Dazu gehört auch der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit, welcher jeder verurteilten Person das Recht gibt, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV).