den vorinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand hinausgehen. Ob dies bei einer Ergänzung im Sinne der Erwähnung eines abgeprallten Projektils im Gegensatz zu einem direkten Schuss der Fall sein kann, wie in der Lehrmeinung als Beispiel vorgebracht, kann vorliegend offenbleiben. Diese Konstellation ist in jedem Fall nicht vergleichbar mit der vorliegenden Sachlage, in welcher dem Beschuldigten in einer "ergänzten" Anklageschrift mutmasslich ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben vorgeworfen würde, was vom vorinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand klarerweise nicht abgedeckt wird.