6.7.3 In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, Art. 329 Abs. 2 StPO komme zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung geltend gemachten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (z.B. Verletzung durch abgepralltes Projektil und nicht durch direkten Schuss). Bei einer solchen Konstellation sei eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft und aus Gründen der Wahrheitsfindung und des staatlichen Strafanspruchs zu begrüssen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O., Art. 329 StPO N 12).