Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist es im Berufungsverfahren nicht möglich, Anklageergänzungen zuzulassen, welche sich nicht an den Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten. Da weder in der Anklageschrift noch im erstinstanzlichen Verfahren eine allfällige Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Lötkolben in irgendeiner Weise thematisiert wurde, wäre ein derartiger Vorwurf vom erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstand nicht abgedeckt. Art. 329 Abs. 2 StPO stellt somit keine Grundlage für eine mögliche Anklageergänzung im vorerwähnten Sinne dar.