6.7.2 Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschuldigten der Vorwurf erhoben, er habe Kerzen in drei metallenen, ananasförmigen Laternen entzündet und in der Folge unbeobachtet gelassen, als er den Balkon verlassen habe, und dass diese Pflichtwidrigkeit zu einem Vollbrand des Balkons geführt habe. Der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens wurde entsprechend auf diesen Vorwurf eingegrenzt. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung ist es im Berufungsverfahren nicht möglich, Anklageergänzungen zuzulassen, welche sich nicht an den Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten.