Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung ist gemäss Art. 379 StPO auch im Berufungsverfahren grundsätzlich anwendbar. Die summarische Prüfung der Anklage erlaubt keine eigentliche Würdigung der erhobenen Beweismittel (Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 329 StPO N 10a).