6.6 Art. 329 StPO dient der Vermeidung von in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhaften Anklagen (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 329 StPO N 24). So prüft die Verfahrensleitung des Gerichts gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (lit. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (lit. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; (lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren.