6.5 Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige von Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3). Nur schon vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob eine "Änderung" der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO überhaupt möglich sein kann, wenn sie nach der weitergehenden Bestimmung von Art. 333 Abs. 1 (und Abs. 2) StPO ausdrücklich ausgeschlossen ist.