Selbst wenn eine Anklageänderung möglich wäre, würde nicht feststehen, dass dem Beschuldigten eine Brandstiftung oder eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachgewiesen werden kann. Das Gutachten ist nämlich nicht dahingehend schlüssig, dass der Lötkolben die Brandursache war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.2). Seite 11/20