391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). Denn da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. Dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO folgend ist somit zu konstatieren, dass diese Bestimmung vorliegend nicht als Grundlage dienen kann, um die Anklage zur Änderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Selbst wenn eine Anklageänderung möglich wäre, würde nicht feststehen, dass dem Beschuldigten eine Brandstiftung oder eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nachgewiesen werden kann.