Ferner ist auch zu bedenken, dass sich der "andere Straftatbestand" gemäss dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO aus dem "in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt" ergeben muss. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die Anklageschrift keine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Lötkolben umschreibt. Zudem verstiesse jede Verurteilung des Beschuldigten wegen eines anderen Straftatbestands bzw. einer der qualifizierten Tatvarianten gegen das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius).