6.4 Sodann ist in casu nicht offensichtlich, welchen anderen Tatbestand der "angeklagte Sachverhalt" erfüllen bzw. welche qualifizierte Variante des "angeklagten Tatbestandes" vorliegen könnte. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte durch die Verwendung des Lötkolbens eine "andere Straftat" bzw. die qualifizierte Tatvariante von Art. 222 Abs. 2 StPO begangen haben könnte. Doch konkrete Indizien hierfür sind nicht vorhanden, zumal der Verwendungszweck des Lötkolbens auch aus dem Gutachten nicht hervorgeht. Ferner ist auch zu bedenken, dass sich der "andere Straftatbestand" gemäss dem Wortlaut von Art.