6.3.3 Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass mit Art. 333 Abs. 1 StPO verhindert werden solle, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine neue Tatmöglichkeit ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst wird gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und ist mithin ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB.