6.3.2 Darüber hinaus hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid festgehalten, dass Art. 333 Abs. 1 StPO – entgegen einer anderslautenden Lehrmeinung – ohnehin nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus anzuwenden ist, wenn die Anklage innerhalb des "angeklagten Straftatbestandes" geändert werden soll, weil etwa nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5).