dass sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte, indem er einen Lötkolben unsachgemäss und pflichtwidrig bedient oder gelagert haben könnte, so würde diese "geänderte" Anklageschrift einen Tatvorgang enthalten, welcher bisher nicht verfolgt wurde. Dies widerspräche der voranstehend zitierten Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 333 Abs. 1 StPO.