Unbestrittenermassen war eine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Lötkolben bzw. dessen Handhabung weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gegenstand des Verfahrens. Sollte eine Rückweisung der Anklageschrift vor dem Hintergrund erfolgen, Seite 10/20