6.3.1 Die Frage der Rückweisung der Anklage stellt sich vorliegend, weil aufgrund des eingeholten Gutachtens die Möglichkeit einer anderen Brandursache, nämlich im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben, besteht. Jede Anklageänderung, welche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem fraglichen Lötkolben beinhalten würde, würde einen (allfälligen) Tatvorgang betreffen, der bisher nicht verfolgt wurde. Unbestrittenermassen war eine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Lötkolben bzw. dessen Handhabung weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gegenstand des Verfahrens.