Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht (bspw. auch als Folge einer neuen Verteidigungsstrategie) eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.2). Eine Überweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zielt nicht darauf ab, weitere, bisher nicht verfolgte Tatvorgänge zu erfassen (BGE 147 IV 167 E. 1.4).