6.2 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft sodann gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der "angeklagte Sachverhalt" aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind.