6.1 Gemäss Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt werden. Diese Bestimmung stellt die stärkste Relativierung des Anklageprinzips dar, da damit vollkommen neue, d.h. in der bisherigen Anklageschrift nicht erwähnte Straftaten zur Anklage gebracht werden können. Das Bundesgericht hat allerdings festgehalten, dass Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Sofern diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar wäre (vgl. Art.