das Gericht an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Immutabilitätsprinzip). 5. Das Anklageprinzip bzw. das damit zusammenhängende Immutabilitätsprinzip gilt allerdings nicht absolut. So hat der Gesetzgeber mit Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 StPO die Möglichkeit geschaffen, dass das Gericht die Anklage unter gewissen Bedingungen zur "Ergänzung" oder "Berichtigung" bzw. zur "Änderung" oder "Erweiterung" an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann.