3. Das Gericht kann die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO – oder gestützt auf Art. 333 StPO – von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft, im Verlauf des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Vorliegend sind indessen die Voraussetzungen für eine Rückweisung gestützt auf die genannten Bestimmungen nicht erfüllt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.