Als Brandursache komme gemäss Gutachten ein auf den Fotoaufnahme des Brandortes sichtbarer Lötkolben in Frage. Dieser Lötkolben wurde weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren thematisiert bzw. es lässt sich in den Verfahrensakten kein Hinweis darauf finden. Die Fotoaufnahmen des fraglichen Lötkolbens wurden erst im Laufe des Berufungsverfahren mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 beigezogen und zu den Akten genommen (OG GD 10). Der Lötkolben ist darauf gut erkennbar (OG GD 12).