"Aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Loggia/Balkons sowie der leicht brennbaren (Kunststoffmöbel, Rasenteppich, etc.) hätte es B.________ die pflichtgemässe Sorgfalt einerseits geboten, die brennenden Teelichter nicht unbeaufsichtigt zu lassen und sie andererseits in nicht brennbare und Wärme abführende Gefässe zu stellen. Steht das Teelicht nämlich in einem Gefäss, das die Wärme des flüssigen Paraffins vom Metallnapf aufnimmt und abführt, kann sich das Paraffin darin kaum entzünden.