1. Nach der Zustellung des Gutachtens des FOR vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anklage sei gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, da das Ergebnis der spurenkundlichen Untersuchung den bisherigen Anklagesachverhalt in keiner Weise stütze. Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. November 2022 begründet abgewiesen (OG GD 19).